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Datenpannen durch Fehlversendungen

Eine Mail mit personenbezogenen Daten geht per cc versehentlich an Adressaten, die sie gar nicht erhalten sollten. Personalunterlagen werden per Post an den falschen Herrn Meier geschickt. Alles nicht so schlimm? Eine kurze freundliche Entschuldigung, und alles ist wieder gut? So einfach ist es leider nicht!

Pflicht, Datenpannen zu melden

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält eine Verpflichtung, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu melden. Dies muss im Normalfall binnen 72 Stunden geschehen.

Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn voraussichtlich nicht mit Risiken für die betroffenen Personen zu rechnen ist. So regelt es Art. 33 Abs. 1 DSGVO.

Jedes Unternehmen muss sich so organisieren, dass es Datenpannen tatsächlich bemerkt. Anders gesagt: Es muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichten, Datenpannen auch zu melden.

Vorbeugende Maßnahmen

Noch besser ist es natürlich, wenn solche Pannen erst gar nicht vorkommen. Die häufigste Art von Pannen sind Fehlversendungen. Das zeigen die Statistiken der Aufsichtsbehörden. Sie betreffen sowohl klassische Briefsendungen als auch Mails. Die Gründe sind jeweils unterschiedlich.

Pannen bei Briefsendungen

Bei Briefsendungen ist es schlicht so, dass vor allem jüngeren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Übung im Umgang mit Briefen fehlt. Privat schreiben sie kaum welche. Und im Unternehmen sind Briefe tendenziell ebenfalls seltener geworden.

Der Klassiker in diesem Bereich: Es müssen Unterlagen an eine größere Zahl von Adressaten verschickt werden. Auf den Unterlagen steht jeweils die Anschrift des Adressaten, und zwar fehlerfrei. Die Umschläge werden getrennt davon mit der jeweiligen Anschrift versehen. Beim Zusammenführen von Umschlägen und Unterlagen passieren dann die Fehler. Die Unterlagen kommen jeweils in den falschen Umschlag. Das geschieht besonders oft, wenn Praktikanten oder andere wenig geübte Personen damit beauftragt werden.  

Schnell stellt sich dann heraus, dass auch solche scheinbar einfachen Arbeiten eben doch nicht „jeder kann“.

Fensterumschläge als Lösung?

Manche Aufsichtsbehörden empfehlen inzwischen, in solchen Fällen Fensterumschläge zu verwenden. Dann ist es nicht mehr nötig, die Umschläge gesondert zu beschriften. Vielmehr wird die entsprechende Unterlage so in den Umschlag hineingesteckt, dass die Anschrift im Brieffenster erscheint. Das ist an sich keine schlechte Idee. Freilich kann dabei ein anderes Problem auftauchen. Immer wieder beginnt nämlich der Text auf einer Unterlage so nah an der Anschrift, dass Teile des Textes im Brieffenster zu sehen sind. Auch wenn es sich banal anhört, ist hier also genaues Falten des Papiers gefragt. Das verlangt ebenfalls Übung.

Vier-Augen-Prinzip

Eine andere Möglichkeit wäre, nach dem Vier-Augen-Prinzip vorzugehen. Das bedeutet allerdings, dass jeder Brief von zwei Mitarbeitern in die Hand genommen werden muss. Dieser Aufwand ist oft schlicht zu groß.

Pannen bei E-Mails

Klassische Datenpannen beim Versand von E-Mails ist die versehentliche Nutzung der cc-Funktion anstelle der bcc-Funktion, um ein und dieselbe Mail an eine größere Zahl Adressaten zu schicken. Sie wissen nicht, was der Unterschied ist? Dann sollten Sie offen gesagt die Finger davon lassen, mit diesen Funktionen zu arbeiten.

Nur kurz zur Erinnerung: Bei der bcc-Funktion sieht ein Adressat die Mailadressen der anderen Adressaten nicht, bei der cc-Funktion dagegen schon. Auf diese Weise ist dann schnell einmal eine komplette Kundenliste offengelegt. Dadurch kann dann ein Problem entstehen, das weit über den Datenschutz hinausreicht.

Die Funktion „an alle“

Eine ausgesprochen tückische Funktion ist auch die Funktion „an alle“. Mit „alle“ sind dabei dann beispielsweise sämtliche Mitarbeiter eines Unternehmens gemeint, die ein Mailsystem benutzen. Das können Tausende von Mailadressen sein.

Viele Unternehmen behalten die Nutzung dieser Funktion deshalb bestimmten Personen oder Funktionseinheiten vor (beispielsweise der Pforte, wenn sie etwa in einem Notfall eine Warnung verschicken muss, und der Firmenleitung, wenn es zum Beispiel um Weihnachtsgrüße an alle geht). Solche Beschränkungen sind weder Schikane noch Misstrauen. Sie verhindern im Gegenteil Pannen größerer Art.

Wegducken hilft nicht!

In jedem Fall gilt: Sollte es zu einer Versendungspanne kommen, muss dies sofort dem Vorgesetzten gemeldet werden. Denn nur so kann das Unternehmen seine Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsicht erfüllen.


Die Gerichtsentscheidungen sowie das Positionspapier der Datenschutzkonferenz vom 01.04.2019 zu den Facebook-Fanpages haben bei den betroffenen Wirtschaftsunternehmen zu einer erheblichen Verunsicherung geführt. Mehrfach wurde an die GDD (Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V.) die Frage herangetragen, ob unternehmenseigene Facebook-Fanpages noch weiterbetrieben werden können oder diese sofort abzuschalten sind.

 

Den Ausgangspunkt der aktuellen Verunsicherung bildet eine EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2018 zu den Facebook-Fanpages (Urteil vom 05.06.2018 – C-210/16). In dieser Entscheidung hat der EuGH den Betreiber einer Facebook-Fanpage als mitverantwortlich für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Fanpage angesehen, obgleich dieser selbst keinerlei Zugriff auf die Datenverarbeitung hatte und die Ergebnisse der Verarbeitung nur in anonymisierter Form in Form von Besucherstatistiken erhielt. Der Fanpage-Betreiber konnte im Rahmen der Einrichtung der Fanpage lediglich beeinflussen, nach welchen Parametern die Statistiken erstellt werden, z.B. Alter, Geschlecht und geografische Daten (Facebook Insight). Facebook hat auf diese EuGH-Entscheidung reagiert, indem es seine Nutzungsbedingungen um eine Vereinbarung im Sinne von Art. 26 DS-GVO („Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“) ergänzt hat. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) vertritt allerdings die nicht im Detail begründete Auffassung, dass die von Facebook vorgelegte Vereinbarung den Vorgaben der DS-GVO nicht genügt. Die Aufsichtsbehörden weisen darüber hinaus auf die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO) der Fanpage-Betreiber hin. Ohne hinreichende Kenntnis über die Verarbeitungstätigkeiten, die der eigenen Verantwortung unterliegen, seien Verantwortliche nicht in der Lage, zu bewerten, ob diese Verarbeitungstätigkeiten rechtskonform durchgeführt werden. Bestünden Zweifel, gehe dies zulasten der Verantwortlichen, die es in der Hand hätten, solche Verarbeitungen zu unterlassen, so die Datenschutzkonferenz. Nach dieser Ansicht können Facebook-Fanpages derzeit nicht rechtskonform betrieben werden.

 

Die jüngste Entscheidung in Sachen Facebook-Fanpages erging am 11.09.2019 durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 15.18). Danach muss die Datenschutzaufsicht, wenn sie die bei Aufruf der Fanpage ablaufende personenbezogene Datenverarbeitung als rechtswidrig erachtet, nicht vorrangig gegen Facebook selbst vorgehen, sondern darf aus Effektivitätserwägungen das die Fanpage betreibende Unternehmen zur Deaktivierung der Fanpage verpflichten.

 

Ob die im Zusammenhang mit der Fanpage stattfindenden Datenverarbeitungsvorgänge rechtmäßig sind oder nicht, wurde weder vom EuGH noch vom BVerwG entschieden. Diese Frage ist also noch nicht verbindlich geklärt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung für das der EuGH- und BVerwG-Entscheidung zugrundeliegende Ausgangsverfahren zu klären, nämlich die Fanpage der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, wird nun Aufgabe des OVG Schleswig-Holstein sein. Maßstab des OVG Schleswig-Holstein ist hierbei allerdings nicht das aktuell geltende Datenschutzrecht sein, sondern die Vorgaben des im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Datenschutzrechts. Dies sind insbesondere die Regelungen des Telemediengesetzes.

 

Ob Facebook-Fanpages weiter betrieben werden, ist damit im Ergebnis auf Grundlage einer unternehmerischen Risikoabwägung zu entscheiden. Festgestellt werden kann jedenfalls, dass viele deutsche Unternehmen ihre Facebook-Fanpages nach wie vor betreiben. Dies gilt insbesondere für die großen Unternehmen. Es ist auch nicht bekannt, dass aktuell von Aufsichtsbehörden mittels Deaktivierungsverfügung gegen Fanpage Betreiber vorgegangen wird. Sofern Verantwortliche sich zum Fortbetreiben ihrer Facebook-Fanpage bzw. ihrer sonstigen Social Media Auftritte entscheiden, sollten sie die weitere Entwicklung der Thematik und insbesondere die Vollzugspraxis der Aufsichtsbehörden im Auge behalten.

Die Pressemitteilung des BVerwG finden Sie unter folgendem Link: https://www.bverwg.de/pm/2019/62

Autor: GDD (Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V.) 07.10.2019


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Wer eine Facebook-Fanpage betreibt, ist gemeinsam mit der Plattform für den Schutz der Besucherdaten verantwortlich. Der IT-Verband Bitkom erklärt, welche Folgen die Gerichtsentscheidung hat.

Unternehmen, die eine Facebook-Präsenz unterhalten, also eine Fanpage, sind gemeinsam mit der Plattform für die Einhaltung des Datenschutzes auf dieser Seite verantwortlich. Das hat das Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden. Für Firmen mit Fanseiten hat die Entscheidung Folgen, die sie nicht ignorieren können, ohne eine Abschaltung ihrer Präsenzen zu riskieren.


Das Internet ist ein zunehmend gefährlicher Raum. Eine Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Gefahren für die deutsche Wirtschaft, Gesellschaft und Politik durch Angriffe aus dem Cyber-Space weiter gestiegen sind. Viele Unternehmen berichten inzwischen von täglichen Attacken.

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USB-Sticks sind als Massenspeicher auf der einen Seite überaus praktisch. Auf der anderen Seite sind sie eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle für Datenschutz und IT-Sicherheit. Welche Möglichkeiten gibt es, Risiken zu minimieren?

Mit USB-Massenspeichern lassen sich sehr leicht Daten aus dem Unternehmen hinausschleusen. Die kleinen „Sesam-öffne-dichs“ können aber auch als Einfallstor für Schadcode dienen. Im Ergebnis ist es dann auch unerheblich, ob das unbeabsichtigt oder unrechtmäßig geschah.


Stellen Sie sich vor, ihre persönlichen Daten sind von einem Datenleak betroffen und neben Angaben wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Personalausweisnummer und Familienstand stehen auch Informationen über Ihre Fortpflanzungstauglichkeit im Internet. Unangenehm?

Der Sicherheitsforscher Victor Gevers von der niederländischen GDI.Foundation hat eine online zugängliche Datenbank aus China mit solchen Informationen zu 1,8 Millionen Frauen entdeckt: Die jüngste Betroffene ist 15, die älteste 95 Jahre alt. Alle sind Singles, verwitwet oder geschieden - und bei jeder Frau ist vermerkt, ob sie "gebärfähig" ist oder nicht.


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